Von der AGDW - Die Waldeigentümer, erreichten uns verhalten positive Nachrichten vom 18.Nationalen Stakeholder-Forum des BMLEH zur EUDR:
Im Mittelpunkt standen weiterführende Erleichterungen bei der nationalen Anwendung der EUDR. Grundlage hierfür ist der Prüfvorbehalt der Bundesregierung zum Entwurf des Implementierungsrechtsaktes zum EU-Informationssystem der Europäischen Kommission vom 21. Mai 2026.
Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Punkte gegenüber der Europäischen Kommission eingefordert:
1. Angabe der Betriebsadresse in der einfachen Erklärung
Für die einmalige Abgabe einer einfachen Erklärung soll künftig die Angabe der Betriebs- bzw. Wohnadresse in Verbindung mit einer Identifikationsnummer (beispielsweise Steuernummer oder Personalausweisnummer) ausreichend sein. Die entsprechende Identifikationsnummer wird zugleich für die Registrierung im EU-Informationssystem benötigt. Die Angabe von Geodaten ist somit nicht mehr erforderlich!
2. Vereinfachung für Forstbetriebsgemeinschaften
Nach Bundeswaldgesetz (BWaldG) anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften sollen für ihre gesamte Mitgliedsfläche eine einmalige einfache Erklärung im EU-Informationssystem hinterlegen können, sofern eine Andienungspflicht besteht. Diese ist bereits Voraussetzung für die Anerkennung von Forstbetriebsgemeinschaften nach § 18 Nr. 3 Buchstabe e BWaldG. Damit können anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften als Marktteilnehmer im Sinne der EUDR auftreten.
Das BMLEH hat in der gestrigen Sitzung darüber informiert, dass die Europäische Kommission diese beiden Punkte gegenüber dem Ministerium ausdrücklich für die nationale Anwendung bestätigt hat. Darüber hinaus gelten die weiteren Bestimmungen der EUDR-Änderungsverodnung vom 19. Dezember 2025.
Für diese Erleichterungen hatte sich die AGDW bereits im Vorfeld der Veröffentlichung des sogenannten „EUDR-Vereinfachungspakets“ der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2026 intensiv eingesetzt (s. Mail vom 06. Mai 2026).
Zur Umsetzung wurde angekündigt, dass sowohl der Entwurf des nationalen Durchführungsgesetzes zur EUDR überarbeitet als auch eine Verwaltungsvorschrift für die Länder erarbeitet wird, um eine einheitliche Anwendung der EUDR in den Bundesländern sicherzustellen. Die genannten Erleichterungen sollen dort entsprechend berücksichtigt werden.