Aktuelles
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Ab sofort kann Stammholz nur noch bis zu einer Länge von 19 m ausgehalten werden. Biite beachten!!
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Waldbesitzervereinigung Vilshofen-Griesbach w.V.
Gallaberg 1, 94496 Holzkirchen/Ortenburg
Tel.: 08542/89840-0, Fax 08542/89840-29, E-mail:
Einladung
Die Vorstandschaft der Waldbesitzervereinigung Vilshofen-Griesbach w.V. lädt Sie hiermit zur
diesjährigen Jahreshauptversammlung recht herzlich ein.
Die Versammlung findet statt am:
Freitag, den 05.April 2019 um 19 Uhr
im Gasthof „Straubinger Wirt“ in Atzing bei Beutelsbach
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden August Hasreiter
- Grußworte der Ehrengäste
- Bericht der Geschäftsführung
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer, Entlastung der Vorstandschaft
- Satzungsänderung
- Neuwahl der Vorstandschaft
- Wahl der Kassenprüfer
- Kurzreferat FD Josef Kiefl „Das forstliche Jahr: Rückschau 2018/ Ausblick 2019
- Wünsche und Anträge
Wir würden uns freuen, Sie auf dieser Veranstaltung begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen, August Hasreiter 1. Vorsitzender
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Ab dem 01.03.2019 ist der Sitz der Geschäftsstelle in Gallaberg 1, 94496 Holzkirchen.
Tel.: 08542/89840-0
Fax: 08542/89840-29
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Sprechzeiten Geschäftsstelle
Seit März 2019 gelten für die neue Geschäftsstelle der WBV folgende Sprechzeiten:
Montag und Mittwoch 8:00h - 12:00h
Donnerstag 12:00 Uhr - 16:00Uhr
Sie können uns aber jederzeit ein Fax 08542/8984029 oder eine Email:
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Borkenkäfergefahr - Finanzielle Förderung zur Bekämpfung des Borkenkäfers
Aufgrund der aktuell sehr kritischen Borkenkäfersituation in Bayern ist bei waldschutz-wirksamen Bekämpfungsmaßnahmen eine staatliche finanzielle Unterstützung der Waldbesitzer über die WALDFÖPR2018 möglich.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Borkenkäferbekämpfung insektizidfrei (also ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) durchgeführt wird. Außerdem ist nur Schadholz förderfähig, das im Jahr 2018 frisch befallen wurde, oder das in Folge von Schadereignissen in diesem Jahr gebrochen oder geworfen wurde und waldschutzwirksam zu behandeln ist.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
- Die Entrindung von Schadholz (händisch, motormanuell oder maschinell).
- Die Zwischenlagerung von Stammholz auf einem als waldschutzwirksam anerkannten Zwischenlager: Die Lagerung von befallenem Holz muss außerhalb vom Wald auf geeigneten Plätzen erfolgen (mindestens 500 m vom nächsten gefährdeten Fichtenbestand). Die Lagerplätze müssen von der Forstverwaltung als geeignet anerkannt werden.
- Das Häckseln von nicht zur Vermarktung vorgesehenem Gipfelholz und Restholz im Wald. Das Hackgut muss am Häckselort im Wald verbleiben.
- Die Förderhöhe für die Entrindung, Zwischenlagerung und Häckseln ist pauschal jeweils 4 €/fm. Für die Umrechnung von gehäckselten Holzmengen gilt: 3 srm = 1 fm bzw. 0,8 t lutro = 1 fm).
- Die Antragstellung ist über den örtlich zuständigen Revierleiter möglich und kann vor der Aufarbeitung erfolgen. Sollte aus Waldschutzgründen ein Arbeitsbeginn bereits vor Antragstellung notwendig sein (Gefahr im Verzug), so ist unmittelbar danach der Antrag auf Förderung zu stellen.
Die endgültige Zuschusshöhe basiert auf den nachgewiesenen Holzmengen. Ein Nachweis ist zum Beispiel über Klupplisten, Rechnungen, Transportlisten möglich.
Die beantragten Holzmengen müssen mindestens 14 Tage (nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Waldbesitzer) für Kontrollzwecke vor Ort verbleiben.
Christoph Rauscher
Qualitätsbeauftragter forstliche Förderung am AELF Passau